Unser Ziel ist die Gesundheitsförderung im Wasser und das Erhalten der Wasserfläche
Unter dem Namen Wasserfitness-Klub Münsingen (WKM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Münsingen.
Der Wasserfitness-Klub Münsingen (WKM) bezweckt:
Der WKM kann anderen, seinem Zweck entsprechenden Organisationen beitreten.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Einzel- und Kollektivmitglieder aus dem Bereich Gesundheitsförderung (Sparte Wasser). Aufnahmegesuche sind an die Vizepräsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Bei Support-Mitgliedern beim Ablauf des Abos.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen. Diese entscheidet abschliessend.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt.
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei RechnungsrevisorInnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin oder der Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Hälfte der Kern-Mitglieder und zwei Drittel der an der VV anwesenden Stimmberechtigten dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden wenn die Hälfte der Kern-Mitglieder und zwei Drittel der an der VV anwesenden Stimmberechtigten an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27.12.2007 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Monika Gehri, Präsidentin / Edith Locher Brunner, Vizepräsidentin
WKM, c/o Frau Monika Gehri, Promenadenweg 18, 3110 Münsingen | E-Mail | © WKM- 20.05.2022